Pflegebedürftige, die von der Pflegekasse Geldleistungen (Pflegegeld) erhalten, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen (§ 37 SGB XI). Die Abstände zwischen diesen obligatorischen Pflegeberatungen sind abhängig von der jeweils vorliegenden Pflegestufe. So muss bei Pflegestufe I und II mindestens halbjährig, bei Pflegestufe III mindestens vierteljährig eine Pflegeberatung durchgeführt werden. Wird die Pflegeberatung abgelehnt, ist die Pflegekasse berechtigt, das Pflegegeld zu kürzen oder im Wiederholungsfall sogar zu entziehen.
Ab dem 1. Januar 2016 hat darüber hinaus jeder Pflegeversicherter bei erstmaliger Antragsstellung auf Pflegeleistungen und bei Beantragung weiterer Leisten aus der Pflegeversicherung (wie beispielsweise Kurzzeitpflege) Anspruch auf eine Pflegeberatung. Ebenso haben pflegende Angehörige zum ersten Mal einen eigenen Anspruch auf eine Pflegeberatung erhalten.
Ziel einer Pflegeberatung ist hierbei die Sicherstellung und Gewährleistung der Qualität der häuslichen Versorgung und Pflege. Zudem soll die Pflegeberatung pflegenden Angehörigen als regelmäßige Stütze und Hilfestellung dienen und diese entlasten. Im Vordergrund des Pflegeberatungsgesprächs stehen die Überprüfung der aktuellen Pflegestufe sowie Ansprüche aus der Pflegeversicherung, Fragen zu zusätzlichen Pflegeleistungen und Hilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege beitragen oder das Wohnumfeld pflegefreundlich gestalten. Des Weiteren wird im Gespräch abgeklärt, ob weitere Möglichkeiten zur Entlastung für Ihre pflegende Angehörige existieren.
Sie erhalten von uns zum Nachweis eine Bescheinigung für die Pflegekasse. Wir empfehlen Ihnen, die Pflegeberatungen rechtzeitig durchzuführen, um die reibungslose Zahlung von Geldleistungen seitens der Pflegekasse sicherzustellen.